§ 1 Geltung der Bedingung
(1)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
der Phönix GmbH erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens bei
Auftragserteilung bzw. mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen werden hiermit
widersprochen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen der
Phönix GmbH und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Die Angebote der Phönix GmbH sind
freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlicher Bestätigung der Phönix
GmbH.
(2)
Über die endgültige Annahme und
Ausführung sämtlicher Aufträge
entscheidet ausschließlich die
Geschäftsleitung der Phönix GmbH.
(3)
Bei Aufträgen in
Sonderanfertigungen muss der
Auftraggeber in jedem Fall stets eine
Minder- oder Überlieferung bis zu 15%
akzeptieren.
(4)
Die
verkaufsangestellten der Phönix GmbH
sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
§ 3 Preise
(1)
Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung der Phönix GmbH
genannten Preise. Diese verstehen sich
in Euro zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Ab einem Nettowarenwert von Euro
5.000,00 liefert die Phönix GmbH frei
Haus, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Bei Aufträgen mit einem
Nettowarenwert unter Euro 5.000,00
stellen wir die Frachtkosten zum
Selbstkostenpreis in Rechnung.
§ 4 Gefahrübergang
(1)
Die Lieferung der Waren erfolgt ab
Produktionswerk. Die Versendung der Ware
erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des
Käufers.
(2)
Die Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager der
Phönix GmbH oder ihrer Lieferanten
verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden der Phönix GmbH unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1)
Liefertermine oder Fristen, die
verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die der Phönix GmbH die
Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, unverschuldete
intern auftretende Betriebsstörungen,
die länger als eine Woche gedauert haben
oder voraussichtlich dauern werden sowie
ähnliche unabwendbare Ereignisse, auch
wenn sie bei Lieferanten der Phönix GmbH
oder deren Unterlieferanten eintreten -
hat die Phönix GmbH auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen die Phönix
GmbH, die Lieferungen bzw. Leistungen um
die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten
oder ihre Leistungen zu kontingentieren.
Eine Schadensersatzpflicht der Phönix
GmbH ist in derartigen Fällen
ausgeschlossen.
(3)
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate
dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird
die Phönix GmbH von ihrer Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände kann sich die
Phönix GmbH nur berufen, wenn sie den
Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4)
Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtungen der Phönix GmbH
setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus.
(5)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so
ist die Phönix GmbH berechtigt, Ersatz
des ihr entstehenden Schadens zu
verlangen. Mit Eintritt des
Annahmeverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung des
zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
§ 6 Mängelrüge
(1)
Die Käufer unterliegen als Kaufleute
generell der gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflicht der §§ 377 ff HGB.
(2)
Der Käufer muss der Phönix GmbH Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind
der Phönix GmbH unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3)
Bei berechtigten Mängelrügen steht der
Phönix GmbH ein Recht auf Nachbesserung
oder Lieferung mangelfreier Ersatzware
nach Rückempfang der gelieferten Ware
zu. Darüber hinausgehende
Gewährleistungsansprüche werden
ausgeschlossen, sie leben allerdings
wieder auf, soweit die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist,
fehlschlägt oder sich sonst unzumutbar
hinauszögert.
(4)
Handelsübliche oder geringe, technisch
nicht vermeidbare Abweichungen der
Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes,
der Ausrüstung oder des Dessins dürfen
nicht beanstandet werden.
(5)
Gewährleistungsansprüche gegen die
Phönix GmbH stehen nur unmittelbar dem
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Die Phönix GmbH behält sich das Eigentum
an der gelieferten Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor.
(2)
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der
Phönix GmbH. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für die Phönix GmbH als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für sie.
Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwirbt die Phönix GmbH Miteigentum
im Verhältnis des Rechnungswertes dieser
verarbeiteten Waren. Der Käufer verwahrt
das Mit-/Eigentum, im folgenden
Vorbehaltsware genannt, der Phönix GmbH
unentgeltlich.
(3)
Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an die
Phönix GmbH ab. Die Phönix GmbH
ermächtigt ihn widerruflich, die an die
Phönix GmbH abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seiner Zahlungsverpflichtung
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4)
Bei schuldhaftem vertragswidrigen
Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die Phönix GmbH
berechtigt, die gelieferte Ware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der
Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung
der gelieferten Ware durch die Phönix
GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, die Phönix GmbH hatte dies
ausdrücklich schriftlich erklärt.
(5)
Der Käufer ist verpflichtet, die
gelieferte Ware bis zur vollständigen
Bezahlung der Forderungen aus dem
Liefervertrag auf eigene Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zu versichern.
(6)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer die Phönix GmbH
unverzüglich mit eingeschriebenem Brief
zu benachrichtigen, damit die Phönix
GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
der Phönix GmbH die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer gegen
ihn gerichteten Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für die der
Phönix GmbH entstandenen Kosten
§ 8 Zahlungen
(1)
Rechnungen der Phönix GmbH, die auf den
Tag der Lieferungen ausgestellt sind,
sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen vom
Tage der Ausstellung der Rechnung an mit
3% Skonto, ab 9. bis 20. Tag der
Ausstellung der Rechnung an netto ohne
Abzug.
(2)
Wenn der Phönix GmbH Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, insbesondere
ein Scheck nicht eingelöst oder seine
Zahlung einstellt oder wenn der Phönix
GmbH andere Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Die Phönix GmbH ist in
diesem Fall außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(3)
Leistungsort für die Zahlungen aus dem
Liefervertrag ist die Bank der Phönix
GmbH. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn
der zu zahlende Betrag dem Konto der
Phönix GmbH gutgeschrieben ist. Im Fall
von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4)
Gerät der Käufer in Verzug, so ist die
Phönix GmbH berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe
von 8% über dem derzeitigen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen
Schadensersatz zu verlangen. Sie sind
dann niedriger anzusetzen, wenn der
Käufer eine geringere Belastung
nachweist. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch die Phönix GmbH ist
zulässig.
(5)
Der Käufer ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig
sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer
jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(6)
Die Phönix GmbH ist berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Käufer
in einem solchen Fall über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist der Verkäufer berechtigt, die
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann
auch die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistungen anzurechnen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1)
Schadensersatzansprüche aus
Pflichtverletzung und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
die Phönix GmbH als auch gegen dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit sie nicht
vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges
Handeln vorliegen. Das gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit,
als der Ersatz von mittelbar oder
Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei
denn, die Haftung beruht auf einer
Zusicherung, die den Käufer gegen das
Risiko von solchen Schäden absichern
soll.
(2)
Jede Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden
begrenzt. In jedem Fall bleiben
unberührt eine Haftung der Phönix GmbH
nach dem Produkthaftungsgesetz und
sonstige Ansprüche aus
Produzentenhaftung.
§ 10 Erfüllungsort
(1)
Erfüllungsort für die Zahlung ist
Rostock
§ 11 anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
Phönix GmbH und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne
des HGB, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentliches
rechtliches Sondervermögen ist, ist
Rostock ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
(3)
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.